§ 8 BbgEZulV (Brandenburg) — Allgemeine Voraussetzungen

Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).