Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
BbgEZulV§ 7 Ausschluss der Zulage
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/7#abs-1 (1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 47 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),
Auslandsbesoldung (§ 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Sicherheitszulage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/7#abs-2 (2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.