Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 7 Ausschluss der Zulage

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/7#abs-1 (1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 47 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),

Auslandsbesoldung (§ 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),

einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Sicherheitszulage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/7#abs-2 (2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§ 6 § 8