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§ 7 BbgEZulV (Brandenburg) — Ausschluss der Zulage

Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 47 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),

Auslandsbesoldung (§ 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),

einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Sicherheitszulage).

(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.