(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 47 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),
Auslandsbesoldung (§ 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes),
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Sicherheitszulage).
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.