Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 16 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung.

§ 15 § 16a