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BbgEZulV

§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/16a#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgEZulV/16a#abs-2 (2) Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 16 § 17