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§ 16 BbgEZulV (Brandenburg) — Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung

Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung.