# § 3 BbgERechV (Brandenburg) — Elektronisches Empfangsverfahren

Brandenburgische E-Rechnungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechnungsstellende können Rechnungen gegenüber Rechnungsempfangenden in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendenden bedienen.

(2) Rechnungsempfangende, die zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung des Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 2 elektronisch empfangen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(3) Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, können die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung des Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 2 elektronisch empfangen. Sie können auch andere elektronische Verfahren zum Empfang nutzen.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 3 BbgERechV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/3
