Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Datenschutzgesetz
BbgDSG§ 3 Begriffsbestimmung
Wird zitiert von 1
- VG Potsdam, 27.04.2010 – 3 K 1595/05Zitiert von 3
1 Entscheidung zu § 3 BbgDSG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Einzelnorm