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§ 3 BbgDSG (Brandenburg) — Begriffsbestimmung

Brandenburgisches Datenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 02.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Einzelnorm