Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Datenschutzgesetz
BbgDSG§ 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Stand: 02.08.2026
Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.
Einzelnorm