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§ 23 BbgDSG (Brandenburg) — Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht

Brandenburgisches Datenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.

Einzelnorm