Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Datenschutzgesetz

BbgDSG

§ 19 Kostenerhebung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/19#abs-1 (1) Die oder der Landesbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. Gläubiger der Kosten ist das Land Brandenburg. Die oder der Landesbeauftragte ist Behörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/19#abs-2 (2) Das für den Datenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und Gebührensätze auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. Für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, für die in der Gebührenordnung keine Tarifstelle vorhanden ist, kann eine Verwaltungsgebühr bis zu 500 Euro erhoben werden, sofern die Leistung nicht ausschließlich in besonderem öffentlichen Interesse liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/19#abs-3 (3) Die Gebührenordnung kann von der Gebührenpflicht absehen, wenn an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere kann die Gebührenordnung vorsehen, dass bei öffentlichen Leistungen an steuerbegünstigte Einrichtungen von der Kostenerhebung abgesehen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgDSG/19#abs-4 (4) § 2 Absatz 1 und die §§ 8 bis 10, 12 sowie 14 bis 25 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend.

Einzelnorm

§ 18 § 20