Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
BbgCWPV§ 2 Allgemeine Anforderungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/2#abs-1 (1) Camping- und Wochenendhausplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihren Betrieb und den Zugangs- und Abgangsverkehr keine Störungen für die Umgebung verursacht und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Wasserhaushaltes nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/2#abs-2 (2) Der Boden muss so beschaffen oder hergerichtet sein, dass auch bei länger anhaltendem Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/2#abs-3 (3) Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge sind von Aufstellplätzen für Wochenendhäuser räumlich zu trennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/2#abs-4 (4) Camping- und Wochenendhausplätze sind einzufrieden oder anderweitig von anderen Nutzungen abzugrenzen.