# § 2 BbgCWPV (Brandenburg) — Allgemeine Anforderungen

Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihren Betrieb und den Zugangs- und Abgangsverkehr keine Störungen für die Umgebung verursacht und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Wasserhaushaltes nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

(2) Der Boden muss so beschaffen oder hergerichtet sein, dass auch bei länger anhaltendem Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.

(3) Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge sind von Aufstellplätzen für Wochenendhäuser räumlich zu trennen.

(4) Camping- und Wochenendhausplätze sind einzufrieden oder anderweitig von anderen Nutzungen abzugrenzen.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgCWPV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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