Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
BbgCWPV§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m 2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/1#abs-2 (2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/1#abs-3 (3) Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/1#abs-4 (4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m 2 und einer Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis zu 10 m 2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.