# § 1 BbgCWPV (Brandenburg) — Anwendungsbereich, Begriffe

Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m 2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.

(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.

(3) Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern bestimmt sind.

(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m 2 und einer Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis zu 10 m 2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgCWPV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/1
