# § 4 BbgBestG (Brandenburg) — Veranlassung der Leichenschau

Brandenburgisches Bestattungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und

jede Person, die eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits eine andere Person die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgBestG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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