Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/3#abs-1 (1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper

einer Person, bei der sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei der der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist,

einer neugeborenen Person (Neugeborenes), bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und die danach verstorben ist, oder

einer totgeborenen Person (Totgeborenes), bei der keines der unter Nummer 2 genannten Lebenszeichen festzustellen war und deren Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm betrug.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/3#abs-2 (2) Fehlgeborene im Sinne dieses Gesetzes sind Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/3#abs-3 (3) Grabstätte im Sinne dieses Gesetzes ist der Platz, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Grab im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle einer Grabstätte, an der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist oder menschliche Überreste nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder 5 beigesetzt worden sind.

§ 2 § 4