Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 2 Bestattungseinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/2?asof=2026-07-29#abs-1 (1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Feierhallen auf den Friedhöfen, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/2?asof=2026-07-29#abs-2 (2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/2?asof=2026-07-29#abs-3 (3) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen. Sie müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen.
Abschnitt 2
Leichenwesen
Unterabschnitt 1
Menschliche Leichen, Leichenschau
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BbgBestG →
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