Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 69 Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/69#abs-1 (1) Die unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten

den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und

alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/69#abs-2 (2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung der landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 3 nicht überschreiten. Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 68 § 70