Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/63b#abs-1 (1) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/63b#abs-2 (2) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.

§ 63a § 64