Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 59 Vermögenswirksame Leistungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/59#abs-1 (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/59#abs-2 (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und gezahlt werden. Sie werden im Kalendermonat jeweils nur einmal gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/59#abs-3 (3) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die nach § 60 Absatz 3 erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.