Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 53 Anwärterbezüge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/53#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/53#abs-2 (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag (§ 55) und die Anwärtersonderzuschläge (§ 56). Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/53#abs-3 (3) Für Anwärterinnen oder Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 52 § 54