Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 55 Anwärtergrundbetrag
Stand: 30.07.2026
Der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden.