Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 41 Amtszulagen und Stellenzulagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/41#abs-1 (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/41#abs-2 (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/41#abs-3 (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 40a § 42