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BbgBesG

§ 24 Obergrenzen für Beförderungsämter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/24#abs-1 (1) Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/24#abs-2 (2) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die obersten Landesbehörden, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, für den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, für Lehrerinnen, Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, für Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes sowie für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/24#abs-3 (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter festzulegen. Dabei sind insbesondere die Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen.

§ 23 § 25