Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 20 Besoldungsordnungen A und B

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/20#abs-1 (1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen geregelt. § 21 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/20#abs-2 (2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage 1, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 4 ausgewiesen.

§ 19 § 21