Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 83 Dienstherrenwechsel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/83#abs-1 (1) Für die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 15. Juli 2010 ( GVBl. I Nr. 27) entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/83#abs-2 (2) Der Staatsvertrag nach Absatz 1 gilt nicht für Wechsel zwischen Dienstherren, bei dem sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/83#abs-3 (3) Ist bei einem Dienstherrenwechsel nach Absatz 1 der aufnehmende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, so hat er die ihm vom abgebenden Dienstherrn gemäß dem Staatsvertrag nach Absatz 1 gezahlte Abfindung an die Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg abzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/83#abs-4 (4) Ist bei einem Dienstherrenwechsel nach Absatz 1 der abgebende Dienstherr Mitglied in der Versorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, so hat die Versorgungskasse die an den aufnehmenden Dienstherrn gemäß dem Staatsvertrag nach Absatz 1 zu zahlende Abfindung zu tragen.

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