Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind unbeschadet des § 64 die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.