Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 78 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/78#abs-1 (1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), so werden die Versorgungsbezüge um 50 Prozent, jedoch höchstens um 50 Prozent der Entschädigung gekürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/78#abs-2 (2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom zählt zu den Versorgungsbezügen.