Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 10 Rundungsvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/10#abs-1 (1) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen (§ 4) sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/10#abs-2 (2) Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 9 § 11