Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
BbgBauVorlV§ 1 Begriff, Beschaffenheit
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/1#abs-1 (1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung eines Antrages oder einer Anzeige in den Verfahren nach der Brandenburgischen Bauordnung sowie für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung gemäß § 6 erforderlich sind. Zu den Bauvorlagen zählen auch die besonderen Bauvorlagen für eingeschlossene Entscheidungen gemäß Anlage 3. Bautechnische Nachweise nach den §§ 10 und 11 sowie die Nachweise für die Energieeinsparung und zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 12 gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/1#abs-2 (2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/1#abs-3 (3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/1#abs-4 (4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/1#abs-5 (5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/1#abs-6 (6) Lage- oder Höhenangaben sind im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens anzugeben.
Einzelnorm
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 BbgBauVorlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 18.02.2021 – 7 L 401/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 – OVG 10 N 64.13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.