Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
BbgBauVorlV§ 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/12#abs-1 (1) Die Einhaltung der Anforderungen an den Schall- und Erschütterungsschutz nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauVorlV/12#abs-2 (2) Die Einhaltung der Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien müssen nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nachgewiesen werden.
Einzelnorm