Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgBauVorlV · GVBl.II/16, [Nr. 60]

Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)

19 Normen · Ausgangsfassung vom 07.11.2016 · 3 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. § 1 Begriff, Beschaffenheit
  2. § 2 Einreichung des Antrages oder der Anzeige
  3. § 3 Bauliche Anlagen
  4. § 4 Werbeanlagen
  5. § 5 Vorbescheid
  6. § 6 Beseitigung von Anlagen
  7. § 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan
  8. § 8 Bauzeichnungen
  9. § 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
  10. § 10 Standsicherheitsnachweis
  11. § 11 Brandschutznachweis
  12. § 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
  13. § 13 Übereinstimmungsgebot
  14. § 14 Baubeginnsanzeige
  15. § 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
  16. § 16 Aufbewahrungspflicht
  17. § 17 Prüfverzicht
  18. § 18 (außer Kraft getreten)
  19. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  20. Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen
  21. Anlage 2 Kriterienkatalog
  22. Anlage 3 Besondere Bauvorlagen

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 19 neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    31.03.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 33], S.7)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    15.10.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.10.2018, Artikel 14

    § 2 geändert

    GVBl. I 2018, Nr. 22, S. 29

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).