Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgBauVorlV · GVBl.II/16, [Nr. 60]
Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)
19 Normen · Ausgangsfassung vom 07.11.2016 · 3 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Begriff, Beschaffenheit | 3 |
| § 8 — Bauzeichnungen | 2 |
| § 3 — Bauliche Anlagen | 1 |
| § 7 — Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Begriff, Beschaffenheit
- § 2 Einreichung des Antrages oder der Anzeige
- § 3 Bauliche Anlagen
- § 4 Werbeanlagen
- § 5 Vorbescheid
- § 6 Beseitigung von Anlagen
- § 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan
- § 8 Bauzeichnungen
- § 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
- § 10 Standsicherheitsnachweis
- § 11 Brandschutznachweis
- § 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
- § 13 Übereinstimmungsgebot
- § 14 Baubeginnsanzeige
- § 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
- § 16 Aufbewahrungspflicht
- § 17 Prüfverzicht
- § 18 (außer Kraft getreten)
- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen
- Anlage 2 Kriterienkatalog
- Anlage 3 Besondere Bauvorlagen
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 19 neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
31.03.2021 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 33], S.7)
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Historischer Änderungsnachweis
15.10.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.10.2018, Artikel 14
§ 2 geändert
GVBl. I 2018, Nr. 22, S. 29
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).