Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
BbgBauVorlV§ 13 Übereinstimmungsgebot
Stand: 02.08.2026
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Einzelnorm