Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung

BbgBauAV

§ 6 Verpflichtung zur Rekultivierung und Renaturierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/6#abs-1 (1) Der Eigentümer ist zur Rekultivierung oder

Renaturierung verpflichtet. Soweit anstelle des Eigentümers ein

Unternehmer die Abgrabung oder Aufschüttung auf eigene Rechnung herstellt

oder herstellen läßt, ist auch er gemäß Satz 1

verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/6#abs-2 (2) Wird die Abgrabung oder Aufschüttung vorzeitig

eingestellt, ist das Abbau-, Aufschüttungs- und Betriebsgelände

unverzüglich gemäß Absatz 1 herzurichten. Kann wegen der

vorzeitigen Einstellung die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht oder nur

teilweise erfüllt werden, kann die untere Bauaufsichtsbehörde unter

Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen die Verpflichtung zur Rekultivierung oder Renaturierung

neu bestimmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben hierzu alle zur

Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

§ 5 § 7