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# § 6 BbgBauAV (Brandenburg) — Verpflichtung zur Rekultivierung und Renaturierung

Brandenburgische Bau-Abgrabungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer ist zur Rekultivierung oder

Renaturierung verpflichtet. Soweit anstelle des Eigentümers ein

Unternehmer die Abgrabung oder Aufschüttung auf eigene Rechnung herstellt

oder herstellen läßt, ist auch er gemäß Satz 1

verpflichtet.

(2) Wird die Abgrabung oder Aufschüttung vorzeitig

eingestellt, ist das Abbau-, Aufschüttungs- und Betriebsgelände

unverzüglich gemäß Absatz 1 herzurichten. Kann wegen der

vorzeitigen Einstellung die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht oder nur

teilweise erfüllt werden, kann die untere Bauaufsichtsbehörde unter

Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen die Verpflichtung zur Rekultivierung oder Renaturierung

neu bestimmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben hierzu alle zur

Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgBauAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBauAV/6

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