(1) Der Eigentümer ist zur Rekultivierung oder
Renaturierung verpflichtet. Soweit anstelle des Eigentümers ein
Unternehmer die Abgrabung oder Aufschüttung auf eigene Rechnung herstellt
oder herstellen läßt, ist auch er gemäß Satz 1
verpflichtet.
(2) Wird die Abgrabung oder Aufschüttung vorzeitig
eingestellt, ist das Abbau-, Aufschüttungs- und Betriebsgelände
unverzüglich gemäß Absatz 1 herzurichten. Kann wegen der
vorzeitigen Einstellung die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht oder nur
teilweise erfüllt werden, kann die untere Bauaufsichtsbehörde unter
Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen die Verpflichtung zur Rekultivierung oder Renaturierung
neu bestimmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben hierzu alle zur
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen einzureichen.