Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 7 Teilung von Grundstücken
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Frankfurt (Oder), 23.11.2020 – 7 K 1806/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 – OVG 2 S 56.10Zitiert von 6
- VG Potsdam, 17.10.2023 – 4 K 1552/18Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 15.11.2013 – 3 O 39/13Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 06.05.2011 – 7 K 1080/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.
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