Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 23 Zertifizierung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 – OVG 2 N 73.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 – OVG 10 N 24.11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11Bauordnungsrecht: Nachbarschutz und Anforderungen an äußere Brandwände bei grenznahen Nebengebäuden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/23#abs-1 (1) Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/23#abs-2 (2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall entspricht.
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