Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16b?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16b?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Bauprodukte, die in Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16b BbgBO →
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