Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten sowie nicht-seriengefertigten Bauprodukten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16c#abs-1 (1) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16c#abs-2 (2) Ein Bauprodukt, das unter den Voraussetzungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/3110 ohne Leistungs- und Konformitätserklärung und ohne CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt wird, muss den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/16c#abs-3 (3) Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen.
Einzelnorm