Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.
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Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.