Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 1 Ziele und Aufgaben
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
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- VG Cottbus, 21.08.2014 – VG 3 K 745/12
- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 885/22
- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 624/22
- VG Potsdam, 15.03.2024 – VG 12 K 3153/19
- VG Potsdam, 15.12.2020 – 1 K 739/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 27.03.2012 – VG 6 K 1838/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/1#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem
bei Brandgefahren (Brandschutz),
bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und
bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/1#abs-2 (2) Im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sind:
Großschadensereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind,
Katastrophen insbesondere Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, durch Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.