Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz
BbgBGG§ 4 Diskriminierungsverbot, Beweislasterleichterung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/4#abs-1 (1) Die in § 2 Absatz 1 benannten Träger der öffentlichen Verwaltung dürfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/4#abs-2 (2) Wenn ein Mensch mit Behinderung Sachverhalte oder Tatsachen glaubhaft macht, die eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung vermuten lassen, ist diese Vermutung im Streitfalle von der Gegenseite zu widerlegen.