Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz

BbgBGG

§ 5 Gleichstellungsgebot

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/5#abs-1 (1) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen sind die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zulässig, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern und bestehende Diskriminierungen beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/5#abs-2 (2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die spezifischen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Dabei sind auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/5#abs-3 (3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind die spezifischen Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen zu berücksichtigen.

§ 4 § 6