Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz
BbgAusfVerkG§ 3 Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/3#abs-1 (1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg muss unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse frei zugänglich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/3#abs-2 (2) Die abgerufenen Ausgaben dürfen unentgeltlich gespeichert und ausgedruckt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/3#abs-3 (3) Das für Justiz zuständige Ministerium hat die Stelle zu benennen, bei der gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg erworben werden können. Die Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/3#abs-4 (4) Im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg soll auch das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zur Einsicht bereitgehalten und sollen gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Ausdrucke angefertigt werden.