Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgAusfVerkG · GVBl.I/09, [Nr. 17] S.390

Gesetz über die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz - BbgAusfVerkG)

12 Normen · Ausgangsfassung vom 18.12.2009 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Ausfertigung und Verkündung
  2. § 2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
  3. § 3 Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
  4. § 4 (aufgehoben)
  5. § 5 Bereithaltung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg
  6. § 6 Unmöglichkeit der elektronischen Ausfertigung oder Verkündung
  7. § 7 Berichtigungen
  8. § 8 Elektronisches Ausgeben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg
  9. § 9 Barrierefreiheit
  10. § 10 Anforderungen an elektronische Signaturen
  11. § 11 Übergangsregelungen
  12. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 8 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 5 und 4 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    23.04.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 13 Nummer 12 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13], S.7)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 5

    § 3 geändert

    GVBl. I 2024, Nr. 10, S. 78

  4. Historischer Änderungsnachweis

    20.09.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 20.09.2018, Artikel 5

    § 10 neu gefasst

    GVBl. I 2018, Nr. 21, S. 6

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).