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# § 3 BbgAusfVerkG (Brandenburg) — Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg muss unter der in § 2 Absatz 1 genannten Adresse frei zugänglich sein.

(2) Die abgerufenen Ausgaben dürfen unentgeltlich gespeichert und ausgedruckt werden.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium hat die Stelle zu benennen, bei der gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg erworben werden können. Die Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

(4) Im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen zur Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg soll auch das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zur Einsicht bereitgehalten und sollen gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Ausdrucke angefertigt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgAusfVerkG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/3

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