Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz

BbgAusfVerkG

§ 7 Berichtigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/7#abs-1 (1) Enthält die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündete Fassung eines Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, so kann der Landtagspräsident eine Berichtigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von Rechtsverordnungen durch die erlassende Stelle.

§ 6 § 8