Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz
BbgAusfVerkG§ 7 Berichtigungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/7#abs-1 (1) Enthält die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündete Fassung eines Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, so kann der Landtagspräsident eine Berichtigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAusfVerkG/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von Rechtsverordnungen durch die erlassende Stelle.